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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Förderverein der Heinrich- Eger-Grundschule Appeldorn e.V.“
und hat seinen Sitz in Kalkar-Appeldorn.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein hat den Zweck,

  • das Interesse an der Schule zu wecken und zu erhalten
  • ihr Ansehen in der Öffentlichkeit zu stärken
  • förderungswürdige Vorhaben der Heinrich-Eger-Grundschule
    Appeldorn zu unterstützen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen
Erwerbszweck gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem amtlichen Schuljahr und beginnt
somit am 01.08. eines jeden Jahres.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person
beitreten.

(2) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.

(3) Mit dem Beitritt wird diese Satzung anerkannt.

§ 5 Beitrag

(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, über dessen Höhe die
Mitgliederversammlung beschließt.
(2) Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • durch schriftliche Erklärung
  • durch Tod
  • durch Ausschluss des Mitgliedes
    jeweils zum Ende des Geschaftsjahres.

(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

  • durch sein weiteres Verbleiben dem Verein Schaden
    zugefügt würde
  • ein Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten besteht.
    Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.

(3) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied bei der
Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Deren Entscheidung
ist endgültig.

(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von
seinen zu diesem Zeitopunkt bestehenden Verpflichtungen
gegenüber der Vereinigung.

(5) Alle Ansprüche einschließlich der an das Vermögen der
Vereinigung erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Kassierer
  • Einem von der Schulpflegschaft entsandtem Mitglied und bis zu 3 Beisitzern, davon höchstens ein Mitglied des Lehrerkollegiums.

(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er wählt aus seiner Mitte einen Protokollführer.

(3) Mitglieder des Lehrerkollegiums sind nur als Beisitzer wählbar.

(4) Zu Vorstandssitzungen können die Schulleitung, ein jeweils zu Beginn des Schuljahrs vom Lehrerkollegium benannter Kollege und/oder sonstige Gäste mit beratender Stimme eingeladen
werden.

(5) Mit mindestens 3 anwesenden Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand beschlussfahig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst; lediglich der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß §6 (2) bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der gewählten Vorstandsmitglieder. Über Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen.

§ 9 Vertretung des Vereins und Führung der Vereinsgeschäfte

(1) Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sind im Sinne des § 26 Abs.2 BGB Vertreter des Vereins.

(2) Der 1. Vorsitzende leitet im Einvernehmen mit dem Vorstand die Vereinigung. In wichtigen Angelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, ist der 1. Vorsitzende
berechtigt, unverzüglich zu handeln. Er hat in diesen Fällen alsbald die Billigung der zuständigen Organe einzuholen.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung findet turnusgemaß jahrlich innerhalb des ersten Schulhalbjahres statt. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich und/oder über Aushang bzw. die Presse. Es ist eine Ladungsfrist von 10 Tagen einzuhalten.

(2) Die Tagesordnung muss mindestens enthalten:

  • Geschäftsbericht
  • Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer.

Weitere Anträge müssen 5 Tage vor dem Termin dem Vorstand vorliegen. Spätere Anträge kommen nur mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung.

(3) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Der Geschäftsbericht hat den Wirtschaftsbericht zu enthalten, der sich nach der Kassenprüfung auf das Vereinsvermögen und
dessen Verwendung bezieht.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfahig. Beschlüsse — mit Ausnahme zu Satzungsänderungen (§ 14) und zur Auflösung des
Vereins (§ 15) — bedürfen der einfachen Mehrheit.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem vom Vorstand nach §8 (2) S.4 gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den 1. Vorsitzenden einberufen werden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden einberufen werden, wenn

  • mindestens 2 Vorstandsmitglieder oder mindestens ein Zehntel aller Mitglieder einen begründeten Antrag dazu stellen,
  • ein Mitglied nach Ausschluss durch den Vorstand von seinem Beschwerderecht Gebrauch machen möchte (§ 6 (2)).
  • (3) Es gelten analog die Bestimmungen des § 10 — Mitgliederversammlung.

§ 12 Verfügung über Vereinsvermögen

(1) Das Vereinsvermögen besteht aus Beiträgen, Spenden und deren Zinserträgen.

(2) Über die Verwendung des Vereinsverögens beschließt der Vorstand in enger Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem Lehrerkollegium. Für die Schule beschaffte Gegenstände bleiben im Eigentum des Vereins.

(3) Mittel des Vereins müssen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 13 Kassenprüfung

(1) Die Geldwirtschaft des Vereins wird einer laufenden Kassenprüfung unterzogen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt dazu für jedes Geschäftsjahr zwei Mitglieder (§10), die über das Prüfungsergebnis anlässlich des Geschäftsberichts des Vorstandes zu berichten haben.

§ 14 Satzungsänderung

Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen. Dazu bedarf es einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Es bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken (siehe § 2) zu verwenden, möglichst für außerplanmäßige schulische Zwecke an der Heinrich-Eger-Grundschule Appeldorn. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.

Kalkar-Appeldorn, 24.10.2012